Die EU führt neue, „bürokratische“ Anforderungen für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten ein. Konkret geht es um die Platform-to-Business-Verordnung der EU. Diese tritt am 12.07.2020 in Kraft. Sie ist dann sofort und ohne weitere Umsetzungsakte zu beachten.
Für wen ist’s wichtig? Die neue Verordnung gilt im
Verhältnis zwischen den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und
Online-Suchmaschinen und dem gewerblichen Nutzer. Von der neuen Verordnung
werden einerseits die klassischen Handelsplattformen wie z.B. eBay und Amazon
erfasst. Andererseits gilt sie aber auch für Reiseportale, App Stores oder
soziale Netzwerke, in denen Waren präsentiert werden. Der Anwendungsbereich ist
also relativ weit.
Was steht drin? Die Verordnung schreibt neue
Anforderungen an die AGB der Plattformen fest. Es müssen z.B.:
- Gründe
benannt werden, die dazu führen könnten, dass der Dienst vollständig oder
teilweise einzuschränken oder auszusetzen ist.
- über
die Auswirkungen der AGB auf Rechte des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer
informiert werden.
- die
Hauptparameter, die das Ranking bestimmen, klar, verständlich, öffentlich,
leicht verfügbar und aktuell offengelegt werden.
Was sind die „Highlights“? Bei der neuen
Platform-to-Business-Verordnung der EU sind unter anderem folgende Punkte
zu beachten:
1. Art. 3 Abs. 1 der neuen Platform-to-Business-Verordnung
der EU schreibt dafür fest:
(1) Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten stellen sicher,
dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) klar und
verständlich formuliert sind;
b) für
gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter
von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss,
leicht verfügbar sind;
c) die Gründe
benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer
Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise
auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;
d)
Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme
enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom
gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
e) allgemeine
Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die
Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums
gewerblicher Nutzer enthalten.
2. Die neue Platform-to-Business-Verordnung der EU führt die
Pflicht für Plattformbetreiber ein, die Nutzer bei geplanten Änderungen der AGB
auf einem dauerhaften Datenträger über diese zu informieren. Diese geplanten
Änderungen dürfen erst nach einer angemessen Frist umgesetzt werden. Die Frist
dazu beträgt grundsätzlich 15 Tage. Falls durch die Änderungen technische oder
geschäftliche Anpassungen notwendig werden, müssen längere Fristen eingeräumt
werden. Bei Änderungen der AGB steht den Nutzern ein Kündigungsrecht zu.
3. AGB, die den o.g. Bedingungen nicht entsprechen, sind
nichtig.
4. Die Betreiber von Plattformen sicherstellen, dass die
Identität der gewerblichen Nutzer klar erkennbar ist.
Fazit:
Wie üblich ist ein einfaches „Wegducken“ oder Ignorieren der
weithin ungeliebten, bürokratischen, neuen Anforderungen nicht ratsam. Neben
der Nichtigkeit von Maßgaben der neuen Platform-to-Business-Verordnung der EU
nicht befolgenden AGB ist insbesondere auch davon auszugehen, dass Verbände und
ggf. Konkurrenten ein weiteres „Spielfeld“ für Abmahnungen eröffnet sehen. Es
empfiehlt sich daher proaktiv sehr zeitnah die eigenen AGB und Auftritte bzw.
Strukturen der Plattformen zu ergänzen.