Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20 entschieden, dem Unternehmen die bereits ausbezahlte Corona Soforthilfe in voller Höhe zu belassen. Grund: Die Soforthilfe ist zweckgebunden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind seit langem außer der Höchstpersönlichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ausschließen.
Und die Soforthilfe hat den ausschließlichen Zweck, die durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe aufzufangen. Hier geht es zur Entscheidung:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/39_T_57_20_Beschluss_20200423.html