Ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Köln (Urt. v. 18.03.2019 – Az.: 26 O 25/18) bringt ein kleines Stück weitere Klarheit zu Zweck und Umfang von Auskunftsrechten, die auf Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) gestützt werden. Das Landgericht stellt klar, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dienen soll. Der Betroffene solle vielmehr in die Lage versetzt werden, den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten zu beurteilen. Das Gericht führt dazu aus:
„Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann … . Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar
Diese Klarstellung beurteilen wir als begrüßenswert. Sie schiebt einen Riegel vor völlig uferlose Auskunftspflichten.
Das Urteil ist im Volltext abrufbar unter:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/26_O_25_18_Teilurteil_20190318.html