Die neue EU-Platform-to-Business-Verordnung

Die EU führt neue, „bürokratische“ Anforderungen für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten ein. Konkret geht es um die Platform-to-Business-Verordnung der EU. Diese tritt am 12.07.2020 in Kraft. Sie ist dann sofort und ohne weitere Umsetzungsakte zu beachten.

Für wen ist’s wichtig? Die neue Verordnung gilt im Verhältnis zwischen den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen und dem gewerblichen Nutzer. Von der neuen Verordnung werden einerseits die klassischen Handelsplattformen wie z.B. eBay und Amazon erfasst. Andererseits gilt sie aber auch für Reiseportale, App Stores oder soziale Netzwerke, in denen Waren präsentiert werden. Der Anwendungsbereich ist also relativ weit.

Was steht drin? Die Verordnung schreibt neue Anforderungen an die AGB der Plattformen fest. Es müssen z.B.:

  1. Gründe benannt werden, die dazu führen könnten, dass der Dienst vollständig oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen ist.
  • über die Auswirkungen der AGB auf Rechte des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer informiert werden.
  • die Hauptparameter, die das Ranking bestimmen, klar, verständlich, öffentlich, leicht verfügbar und aktuell offengelegt werden.

Was sind die „Highlights“? Bei der neuen Platform-to-Business-Verordnung der EU  sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:

1. Art. 3 Abs. 1 der neuen Platform-to-Business-Verordnung der EU schreibt dafür fest:

(1) Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) klar und verständlich formuliert sind;

b) für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind;

c) die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;

d) Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;

e) allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.

2. Die neue Platform-to-Business-Verordnung der EU führt die Pflicht für Plattformbetreiber ein, die Nutzer bei geplanten Änderungen der AGB auf einem dauerhaften Datenträger über diese zu informieren. Diese geplanten Änderungen dürfen erst nach einer angemessen Frist umgesetzt werden. Die Frist dazu beträgt grundsätzlich 15 Tage. Falls durch die Änderungen technische oder geschäftliche Anpassungen notwendig werden, müssen längere Fristen eingeräumt werden. Bei Änderungen der AGB steht den Nutzern ein Kündigungsrecht zu.

3. AGB, die den o.g. Bedingungen nicht entsprechen, sind nichtig.

4. Die Betreiber von Plattformen sicherstellen, dass die Identität der gewerblichen Nutzer klar erkennbar ist.

Fazit:

Wie üblich ist ein einfaches „Wegducken“ oder Ignorieren der weithin ungeliebten, bürokratischen, neuen Anforderungen nicht ratsam. Neben der Nichtigkeit von Maßgaben der neuen Platform-to-Business-Verordnung der EU nicht befolgenden AGB ist insbesondere auch davon auszugehen, dass Verbände und ggf. Konkurrenten ein weiteres „Spielfeld“ für Abmahnungen eröffnet sehen. Es empfiehlt sich daher proaktiv sehr zeitnah die eigenen AGB und Auftritte bzw. Strukturen der Plattformen zu ergänzen.

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