Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.

Nahezu unbemerkt ist am 26.04.2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Es gilt ausnahmslos für alle Unternehmen und Organisationen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützen wollen:

http://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/BJNR046610019.html

Wesentliche Neuerungen sind zum einen, dass genau bestimmt werden muss, was ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ist. Formulierungen wie „…Verschwiegenheit zu bewahren über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“, sprich sogenannte „Catch All“ Klauseln werden einer AGB Kontrolle nicht mehr standhalten. Die z.B. von Arbeitgebern und Beschäftigten geheim zu haltenden Informationen sind im Arbeitsvertrag möglichst konkret zu benennen. Die Menschen müssen wissen, was konkret geschützt wird. Es empfehlen sich Oberbegriffe wie z.B. Kundendaten, Kundenlisten, Passwörter, Patente, Beschäftigtendaten, Inhalt der Serviceverträge, Einkaufsprozesse, Vertriebsprozesse etc.

Zum anderen ist neu, dass Unternehmen gem. § 2 Ziffer 1 b) GeschGehG angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen / Schutzmaßnahmen ergreifen, dokumentieren und nachweisen müssen, mit denen sie die zu schützenden Informationen tatsächlich schützen, sprich das Unternehmen muss objektiv nachweisen, dass ihm der Schutz der Informationen wichtig ist. Je höher der organisatorische Schutz ist, desto schützenswerter ist die Information und umgekehrt. Denn man kann von einem Vertragspartner nicht verlangen, dass er sorgfältig mit Informationen umgehen soll, wenn man sich intern selbst nicht daran hält. Da Unternehmen zum Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 32, 24, 25 DSGVO Technische- und Organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, sollte diese Organisation zugleich den Schutz betrieblich wichtiger Informationen umfassen. Heißt, zunächst definieren, was geschützt werden soll und dann sicherstellen, dass diese Information auch technisch und organisatorisch geschützt ist.

Wenn die Informationen klar definiert und angemessen geschützt sind, kann das Unternehmen gegen die Rechtsverletzer die Ansprüche gem. §§ 6 ff. GeschGehG geltend machen, sprich u.a. Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verlangen.

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