Brexit und Datenschutz

Einer der versiertesten Datenschutzrechtler, Prof. Hoeren von der Universität Münster, hat jüngst einen kurzen, aber erhellenden Hinweis zu der Frage gegeben, wie der BREXIT sich auf das Datenschutzrecht auswirkt und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist. Unternehmen sollten sich danach auf folgende Szenarien und Konsequenzen des BREXIT einrichten:

–           BREXIT 31.10.2019: Die EU-Staaten haben auf ihrem Sondergipfel am 10. April 2019 einem Brexit-Aufschub bis spätestens 31. Oktober 2019 zugestimmt. Zu welchen Konsequenzen dieser BREXIT führen wird/ würde, ist noch nicht klar.

–           Früherer BREXIT: Ein früherer Austritt bleibt möglich, wenn das Vereinigte Königreich das mit der Europäischen Kommission ausgehandelte Austrittsabkommen vor diesem Termin unterzeichnet. In diesem Falle gelten dann die darin getroffenen Regelungen zum Datenschutz.

–           No-Deal-BREXIT: Auch ein No-Deal-BREXIT bleibt bis auf Weiteres möglich. In diesem Falle gilt das Vereinigte Königreich nach Austritt aus der EU als „Drittland“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Damit müssen verantwortliche Stellen in der EU die Regelungen für Datenübermittlungen in Drittländer berücksichtigen sowie ihre Dokumente entsprechend überarbeiten. Betroffene öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sollten daher spätestens jetzt tätig werden und Maßnahmen in die Wege leiten, die einen datenschutzkonformen Datentransfer in das Vereinigte Königreich auch nach dem Brexit ermöglichen.

Es bleibt also weiterhin spannend, ob und mit welchen Folgen der BREXIT stattfindet. Immerhin zeichnen sich nun zumindest mögliche Konsequenzen ab.  

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