Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 16.05.2019 (6 AZR 329/18) eine weitere, grundlegende Frage zu dem Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit geklärt: Eine totale Beschäftigungsgarantie gibt es auch für schwerbehinderte Menschen nicht.
Schwerbehinderte Menschen können nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) im bestehenden Arbeitsverhältnis von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Daran ändert sich nichts. Aber: Dies gibt schwerbehinderten Menschen keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann nach wie vor eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Damit stellt das
BAG klar, dass betriebsbedingte Kündigungen auch weiterhin möglich sind. Sie
erfordern aber natürlich weiterhin insbesondere die vorherige Zustimmung des
Integrationsamtes.
Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext publiziert. Sie kann aber per
Pressemitteilung
schon abgerufen werden.