Weitere Hinweispflichten für Online-Händler – Herstellergarantien

Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 27.11.2019 (Aktenzeichen I-15 O 122/19) weitere Hinweispflichten für Online-Händler festgelegt.

Online-Händler sind verpflichtet im Rahmen seines Angebots auf bestehende Herstellergarantien hinweisen. Das gilt unabhängig davon, ob der Onlinehändler überhaupt mit der Herstellergarantie geworben hat oder werben möchte. Die Hinweispflicht besteht nach Auffassung des LG Bochum selbst dann, wenn ein Hersteller zwar eine Garantie abgibt, der Verkäufer/Onlinehändler aber davon keinen Gebrauch für seine Werbung macht bzw. machen möchte. Der Online-Händler muss dann trotzdem auf die Herstellergarantie bereits im Rahmen seines Angebots hinweisen; das hat zudem zur Folge, dass der Online-Händler dann auch alle weiteren Pflichtinformationen zu dieser Garantie erteilen muss.

Fazit: Schnelles Handeln ist geboten um Abmahnungen und ggf. gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Online-Händler müssen ihre eigenen Angebote dahingehend überprüfen, ob die Hersteller Herstellergarantien abgeben. Ist dies der Fall, müssen die betreffenden Angebote der Online-Händler schnellstmöglich mit entsprechenden Hinweisen versehen werden.

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