OLG Düsseldorf-Urteil 2011: Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Vermittler um einen Makler (HM) oder einen Handelsvertreter (HV) handelt, sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrags, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung. Abzustellen ist vielmehr auf das Gesamtbild der Verhältnisse und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen. Der HM unterscheidet sich vom HV durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus der sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Weiterlesen
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