Haftungsansprüche Dritter gegenüber dem Vorstand / Geschäftsführer

Hierzu das relevante Urteil aus 2012 des Bundesgerichtshofs:BGH VI ZR 341-10; Zusammengefasst: Sowohl § 43 II GmbHG (siehe unten) als auch § 93 II AktG (siehe unten) enthalten eine Haftungskonzentration: Grundsätzlich stehen nur der Gesellschaft selbst Ansprüche gegen ihre Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder zu. Selbst wenn keine Ausnahme (Direktanspruch z. B. aus Delikt) von diesem Grundsatz vorliegt, ist dem geschädigten Dritten die Inanspruchnahme der Leitungsorgane nicht zwingend versperrt, also aufgepasst! Für Aktiengesellschaften sieht § 93 V AktG eine Geltendmachung des Ersatzanspruchs der AG durch einen Dritten vor, soweit von der AG keine Befriedigung erlangt werden kann. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt dem Dritten der Weg über die Pfändung und Überweisung der Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

§ 43 Haftung der Geschäftsführer

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

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