„Mitnahme“ von Kundendaten bei Vertragsende

LAG Hessen-Urteil 2011: Der klagende Firmenkundenbetreuer hatte sich mit seiner Arbeitgeberin, der beklagten Bank, über die einvernehmliche Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertragsverhältnisses geeinigt. Die Vereinbarung sah unter anderem eine bezahlte Freistellung des Betreuers vor. Kurz vor Beginn der Freistellungsphase übermittelte der Betreuer stundenlang insgesamt 94 Emails mit ca. 622 MB und insgesamt 1.660 Dateianhängen an sein privates Email-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Kundendaten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Die Bank erhielt davon Kenntnis und sprach die fristlose Kündigung aus.

Das LAG ging davon aus, dass das Verhalten des Betreuers an sich bereits einen wichtigen Grund darstellte, das Arbeitsvertragsverhältnis fristlos zu beenden. Der Betreuer habe sich unstreitig über zwingend anzuwendende Verhaltensregelungen der Bank hinweggesetzt und in großem Umfang Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, an seine private Email-Anschrift transferiert, obwohl weder eine dienstliche Veranlassung noch eine Genehmigung vorlag.

Das Fehlverhalten des Betreuers erschöpfe sich aber nicht in dem Verstoß gegen innerbetriebliche Richtlinien, etwa weil er die Daten weder unbefugt an Dritte weitergegeben noch zweckwidrig verwendet habe. Nach Ansicht de LAG muss auch der Charakter der transferierten Daten beachtet werden. Es handele sich nämlich nicht um irgendwelche mehr oder weniger frei zugängliche betriebliche Daten. Vielmehr hätten sich darunter in großem Umfang vertrauliche Daten der vom Kläger betreuten Kunden befunden. Bereits die Datenübertragung auf einen privaten Rechner stelle unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten weiteren Nutzung oder gar Weitergabe an Dritte eine außerordentliche starke Pflichtverletzung dar. Den Vortrag des Betreuers, er habe die auf seinen Rechner kopierten Daten keinesfalls an Dritte weitergegeben, sondern damit lediglich selbst während der Freistellung zu Trainingszwecken arbeiten wollen, wertete das Gericht als unerhebliche Schutzbehauptung. Eine zuvor auszusprechende Abmahnung hielt das LAG für entbehrlich.

Zusammenfassung von KVMW, Göttingen

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