Die Niederlegung eines Aufsichtsratsmandates ist im Aktienrecht nicht geregelt. Eine jederzeitige Niederlegung ist daher grundsätzlich möglich. Satzung und/oder Aufsichtsrats-Geschäftsordnung sehen daher zur Ermöglichung eines geordneten Überganges Regelungen vor, wie eine Niederlegung zu erfolgen hat. Es ist empfehlenswert, entsprechende Klauseln bei Gründung der Gesellschaft vorzusehen, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben.Sieht eine z.B. Satzungsregelung vor, daß eine Niederlegung nur unter Einhaltung bestimmter Fristen zulässig ist, dann kann sich ein Aufsichtsratsmitglied, welches gegen diese Klauseln verstößt und unberechtigt niederlegt, schadensersatzpflichtig machen. Das Recht des Aufsichtsratsmitgliedes, aus wichtigem Grund niederzulegen, kann niemals eingeschränkt werden, würde also bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch entgegen einer satzungsmäßigen Frist sofort niedergelegt, wäre eine Pflichtwidrigkeit und damit Schadensersatzpflicht ausgeschlossen.
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