Auch für Arbeitsverträge mit europäischen Bezügen gilt: Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Diese können grundsätzlich nach Artikel 3 Rom I-VO das auf den Vertrag anwendbare Recht frei wählen. Jedoch können hierbei zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nicht abbedungen werden, z.B. in Deutschland der Kündigungsschutz.
Treffen die Parteien dagegen keine Rechtswahl, gilt nach Artikel 8 Absatz II 1 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Wird ein Arbeitnehmer z.B. nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum entsandt, kommt es zu einem Wechsel hin zum Recht des Einsatzlandes. Bei nur vorübergehender Entsendung bleibt es aber bei der Anwendbarkeit des Rechts des Heimatlandes.
Die Bestimmung des anwendbaren Sozialrechts ist ganz wesentlich vom Einzelfall und von der tatsächlichen Ausgestaltung der fraglichen Beschäftigung abhängig. Neben multilateralen und bilateralen Abkommen können subsidiär die Vorschriften des SGB IV zur Anwendung kommen.
Gemäß Artikel 11 Absatz III a VO (EG) Nr. 883/04 finden grundsätzlich für das Arbeitsverhältnis die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die unselbständige oder selbständige Beschäftigung ausgeübt wird. Bei einer Entsendung unterfällt der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat bestehen. Die Entsendung von diesem Unternehmen muss in einen anderen Mitgliedstaat und für Rechnung des entsendenden Unternehmens erfolgen. Die voraussichtliche Dauer des Auslandseinsatzes darf einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten nicht überschreiten. Es darf keine Ablösung einer anderen Person vorliegen.
Der Arbeitnehmer kann sich von den zuständigen Behörden in seinem Heimatstaat die Anwendbarkeit heimischen Sozialversicherungsrechts durch eine sog. A-1 Bescheinigung bestätigen lassen. An eine solche Bestätigung sind auch andere Mitgliedstaaten gebunden und dürfen ihr Sozialversicherungsrecht nicht anwenden.