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Arbeits- und Sozialrecht bei Europabezug

Auch für Arbeitsverträge mit europäischen Bezügen gilt: Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Diese können grundsätzlich nach Artikel 3 Rom I-VO das auf den Vertrag anwendbare Recht frei wählen. Jedoch können hierbei zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nicht … Weiterlesen

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