„AGG-Hopper“ können bei diskriminierenden Stellenanzeigen keine Entschädigung verlangen

Winter 5Wer sich als sog. „AGG-Hopper“ erfolglos auf eine altersdiskriminierende Stellenanzeige bewirbt, ohne ernsthaft an der Stelle interessiert zu sein, kann von dem Unternehmen keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen. Indizien für eine nicht ernsthafte Bewerbung können neben einer Vielzahl von Bewerbungen gerade auf altersdiskriminierende Stellenauschreibungen auch eine unzureichende Qualifikation des Bewerbers und ein wenig aussagekräftiges Bewerbungsschreiben sein. Weiterlesen

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US-Vertragsdokumente für Startup‘ Finanzierungsrunden

IMG_0319NIETZER & HÄUSLER empfiehlt Gründern von Startups, hin und wieder – für den Fall einer Seed-Finanzierungsrunde – auf  http://www.seriesseed.com zu stöbern, ob sich dort nicht auch für deutsche Startups interessante Rechtsdokumente finden lassen. Die dortigen Dokumente werden stets weiter entwickelt und sind state of the art. Im Venture Capital wie auch professionellen Business Angel Bereich orientieren sich rechtliche Dokumente zwischenzeitlich eng an US-Vorgaben der Private Equity Szene.  NIETZER & HÄUSLER ist Mitglied der Private Equity & Venture Capital Section der American Bar Association, im Rahmen dessen sich die Mitglieder kontinuierlich über auch derartige Dokumente austauschen und sich gegenseitig zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellen. Eine Rechtsberatung in Transaktionen zwischen Gründern und Investoren kann die bloße Zuverfügungstellung von Dokumentenvorlagen jedoch nicht ersetzen.


 

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Rotary-Charity-Classics Rallye 2014

IMG_0216Es ist wieder soweit, vom 9. – 10-Mai 2014 findet für Oldtimer- und Youngtimerfreunde die diesjährige Charity-Classics des Rotary Clubs Heilbronn-Unterland unter dem Motto
„60 Jahre Burgenstraße“statt; hier Info- und Anmeldeflyer:Flyer RCC

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Unternehmensstrafrecht und Compliance

IMG_2803Die Justizminister der Bundesländer befürworten den Gesetzentwurf zum Unternehmensstrafrecht (Entwurf). Er ist nicht der Weisheit letzter Schluss, aber die Entwicklung ist sorgfältig zu beobachten, eine Amerikanisierung auch dieses Bereiches wird nicht ausbleiben. Mittelständische Unternehmen müssen daher Compliance einmal mehr ernst nehmen. Weiterlesen

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Non Disclosure Agreement für Startups

CIMG8835Hier finden Startups eine engl.sprachige / angloamerikanischen Rechtsstrukturen folgende Geheimhaltungsvereinbarung (NDA). Im Venture Capital Bereich orientieren sich rechtliche Dokumente zwischenzeitlich eng an US-Vorgaben der Private Equity Szene. Je nach involviertem Know-how, welches interessierten Investoren offengelgt werden soll sowie eigener Verhandlungsstärke, ist der Abschluss eines NDA angezeigt – oder eben auch nicht, denn viele Venture Cap Firmen sind nicht bereit, NDAs zu unterzeichnen, geschweige denn solche, die Vertragsstrafen enthalten. Dokument: Confidentiality Agreement Investment Form

NIETZER & HÄUSLER ist Mitglied der Private Equity & Venture Capital Section der American Bar Association, im Rahmen dessen sich die Mitglieder kontinuierlich über auch derartige Dokumente austauschen und sich gegenseitig zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellen. Eine Rechtsberatung in Transaktionen zwischen Gründern und Investoren kann die bloße Zuverfügungstellung von Dokumentenvorlagen nicht ersetzen.

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Retention Agreement für Startups

CIMG8934Bei Startups stellt sich oftmals die Frage, wie gute Mitarbeiter gewinnen oder halten, hat ein Startup in der Regel nicht die notwendigen finanziellen Mittel für marktgerechte Gehälter. Hier ein Link zu einem US. Retention Agreement (z.B. als Alternative zu Optionsmodellen oder Stock Option Plänen):  http://www.sec.gov/Archives/edgar/data/1061219/000095012310093202/h76933exv10w1.htm.

Hin und Wieder lohnt der Blick über den Teich, NIETZER & HÄUSLER ist Mitglied der Private Equity & Venture Capital Section der American Bar Association.

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Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

Winter 4Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Weiterlesen

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Einige rechtliche Besonderheiten in der Freihandelszone in Shanghai

Winter 3Am 29.09.2013 wurde eine Freihandelszone in Shanghai eröffnet. Auf dieser Zone sind ein freier Währungstausch (insbesondere Freihandel der chinesischen Währung), frei verhandelbare Zinshöhe, vereinfachte Registrierungsverfahren bzgl. Unternehmensgründung, -Kauf, Merger & Akquisition von ausländischen Investoren und ein erweiterter Markteintritt der früher beschränkten bzw. verbotenen Branche (insbesondere Bank, Finanzdienstleistung) usw. vorgesehen. Das Ziel der Freihandelszone ist, den Weg Chinas und die weitere Wirtschaftsreform bzw. Wirtschaftsentwicklung im Rahmen der Globalisierung zu finden. Dazu gehört vor allem ein erweiterter und einfacher Markteintritt für ausländische Investoren. Weiterlesen

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Die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars anstelle einer E-Mail-Adresse im Impressum ist nicht ausreichend.

Winter 2KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013 – 5 U 32/12Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Kontaktformular keine Adresse der elektronischen Post im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG darstellt und dieser auch nicht gleichwertig ist. 

Eine E-Mail-Adresse und insbesondere ein Kontaktformular sind nicht vergleichbar, und stellen deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit dar. Weiterlesen

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Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

Winter 1Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.  Weiterlesen

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