Wer sich als sog. „AGG-Hopper“ erfolglos auf eine altersdiskriminierende Stellenanzeige bewirbt, ohne ernsthaft an der Stelle interessiert zu sein, kann von dem Unternehmen keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen. Indizien für eine nicht ernsthafte Bewerbung können neben einer Vielzahl von Bewerbungen gerade auf altersdiskriminierende Stellenauschreibungen auch eine unzureichende Qualifikation des Bewerbers und ein wenig aussagekräftiges Bewerbungsschreiben sein. Weiterlesen
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