Rückgriff des Unternehmers bei Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw. des chinesischem Vertragsrechts

IMG_3283Bei einem grenzüberschreitenden Kaufvertrag über bewegliche Sachen zwischen Deutschland und der VR China können die Vertragsparteien zwischen dem UN-Kaufrecht, dem deutschen Recht und dem chinesischen Recht frei entscheiden, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Jedoch kann die Frage, welchem Recht man den Vorzug einräumt, nicht einheitlich beantwortet werden. Eine Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Bedarf ist unentbehrlich. Nachfolgend ein Vergleichsbeispiel:

Für einen Lieferanten findet man eine ungünstige Regelung im BGB, nämlich unter §§ 478 ff. BGB (Rückgriff der Lieferanten). Demgemäß ist es möglich, dass der chinesische Verkäufer von seinem deutschen Lieferanten Ersatz der Aufwendungen wegen Mangel verlangt, wenn die Kaufsache an einen Verbraucher (Endkunde) verkauft wurde und wegen eines Mangels zurückgenommen werden muss.

In der Praxis kann es passieren, dass die Produkte von einem deutschen Lieferanten an einen deutschen Vertragshändler verkauft werden. Der Vertragshändler wiederum verkauft die Produkte an ein chinesisches Unternehmen weiter und hat bei diesem Kaufvertrag die Anwendung des UN-Kaufrechts und des chinesischen Rechts ausgeschlossen. In China findet ein Kauf an den (End)Verbraucher statt. Dadurch ist die Regresskette von einem Endverbraucher in China bis zum „unwissenden“ deutschen Lieferanten entstanden. Hätte der Zwischenhändler das UN-Kaufrecht bzw. das chinesische Recht nicht explizit ausgeschlossen, wäre die Regresskette gebrochen. Denn sowohl das UN-Kaufrecht und auch das chinesische Vertragsrecht kennen diesen Rückgriffsanspruch nicht.

Der Lieferant sollte sich bei Lieferungen von Waren ins Ausland durch den Vertragspartner bzw. durch Dritte in der Kette dessen Problems bewusst sein.

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