Der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsrecht

Wenig Gesellschafter machen sich Gedanken über Sinn und Zweck des Wortlauts des Unternehmensgegenstandes, also wird er wie in der Regel beim Notar formuliert und vorgelesen akzeptiert, der Augenmerk liegt lediglich darauf, daß sich der beabsichtigte Geschäftszweck aus der Perspektive der Gesellschafter im Wortlaut wiederfindet. Ob ein Über- oder Unterschreiten von rechtlichter Relevanz ist, wird nicht diskutiert.

Wichtig zu wissen ist, daß die Angabe des Unternehmensgegenstandes nicht nur dem Zweck dient, die interessierte Öffentlichkeit über den Tätigkeitsbereich des Unternehmens zu unterrichten, sondern, daß die Fassung des Unternehmensgegenstandes im Innenverhältnis dem Handeln der Geschäftsführung Grenzen setzt und im Übrigen Bedeutung für die Bestimmung des Umfangs der Treuepflicht der Gesellschafter hat, darüber hinaus kann es bei Vorhandensein eines Wettbewerbsverbotes ausschlaggebend sein für die Reichweite eben dieses Wettbewerbsverbotes für Gesellschafter und gegebenenfalls Geschäftsführer.

Überschreitet ein GmbH-Geschäftsführer den Unternehmensgegenstand, so hat er zwar seine Geschäftsführungsbefugnis überschritten, nicht aber seine Vertretungsmacht im Außenverhältnis (anders im angelsächsischen Recht, wo es aufgrund der sogenannten „ultra vires-Doktrin“ bei Überschreiten des Unternehmensgegenstandes auch zu einer Unwirksamkeit des unter Überschreitung des Unternehmensgegenstandes ausgeführten Rechtsgeschäftes kommen kann). Im deutschen Recht hätte die Überschreitung des Unternehmensgegenstandes durch den Geschäftsführer im Innenverhältnis eine Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz zur Folge, die zu einer Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz führen kann. Neben dieser Haftung kommt natürlich auch die Abberufung des Geschäftsführers in Betracht, wie auch die fristlose Beendigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.

Bei völligen Unterschieden zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unternehmensgegenstand kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Nichtigkeitsklage nach § 75 GmbH-Gesetz oder eine Löschung nichtiger Gesellschaft gemäß § 397 FamFG (in direkter oder analoger Anwendung) Erfolg hat. Derart krasse Abweichungen von Tätigkeiten im Unternehmensgegenstand sind aber die völlige Ausnahme.

Da der Geschäftsführer, der den Unternehmensgegenstand überschreitet, sich nicht auf die sogenannte Business Judgment Rule berufen kann (also darauf, daß er nicht pflichtwidrig gehandelt habe, weil er seinen ihm zustehenden unternehmerischen Ermessensspielraum ausgeübt habe), da diese Regel im Falle eines Satzungsverstoßes (nämlich Missachtung des Unternehmensgegenstandes) keine Anwendung findet. Dem Geschäftsführer kann in Zweifelsfällen nur geraten werden, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß herbeizuführen, welcher sein Handeln genehmigt.

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