An­walt­li­cher Rat bei kritischen un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen

Vorstände und Geschäftsführer eines Unternehmens tragen für ihre unternehmerischen Entscheidungen die Verantwortung. Der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung für Schadensersatzansprüche entfällt jedoch, wenn sich Vorstände und Geschäftsführer innerhalb der Grenzen des unternehmerischen Ermessens bewegen. Was sind die Voraussetzungen des unternehmerischen Ermessens und gibt es die Möglichkeit des Vorstandes und Geschäftsführers, sich durch anwaltliche Beratung vom Vorwurf der Pflichtwidrigkeit freozukaufen?  Letzteres kann mit Ja beantwortet werden.

Ob der Unternehmerische Ermessensspielraum überschritten wurde, muss anhand der sogenannten, im Aktiengesetz angelegten und auch im GmbH-Recht geltenden Business Judgment Rule ermittelt werden. Grenzen sind nicht überschritten, wenn die unternehmerische Entscheidung recht- und satzungsmäßig ist,  die unternehmerische Entscheidung dem Wohl des Unternehmens zu dienen bestimmt ist und die Vorstand und Geschäftsführung ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse handeln, die unternehmerische Entscheidung auf angemessenen Informationen beruht („informned decision„) und die Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensleitung eingehalten werden. Und ob eben diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann vom Anwalt (NIETZER & HÄUSLER kann insoweit kurze Memos erstellen, die einer gerichtlichen Prüfung und den Anforderung an solche gutachterlichen Stellungnahme standhalten) geprüft werden und somit zu einer „Entlastung“ des Vorstandes oder Geschäftsführers führen.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen