EU-Kommission veröffentlicht Leitfaden zu neuen Datenschutzbestimmungen

Mit einem am 24.01.2018 veröffentlichten Leitfaden zu den neuen, ab 25.05.2018 geltenden Datenschutzbestimmungen will die Europäische Kommission die reibungslose Anwendung in der Europäischen Union erleichtern. Ergänzend werde ein Online-Tool für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) angeboten, heißt es in der entsprechenden Mitteilung. Zwar schaffe die neue Verordnung ein einheitliches und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbares Regelwerk, sie erfordere jedoch in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen, darunter Änderungen an bestehenden Gesetzen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten und Einrichtung des Europäischen Datenschutzausschusses durch die Datenschutzbehörden, so die Kommission. Weiterlesen

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Lidl und die olympischen Ringe

Der Einzelhändler Lidl darf weiterhin mit Fotos eines Grills werben, auf dem fünf runde Fleischpattys wie die olympischen Ringe angeordnet sind. Weiterlesen

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Zur Wirksamkeit der Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags durch Schweizer Notar

Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG („Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. …“) und kann im Eintragungsverfahren durch das deutsche Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Schweizer Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Die Beurkundung durch den Schweizer Notar wird insoweit gleichwertig mit der Beurkundung durch deutschen Notar gsehen. (KG Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 – 22 W 25/16)

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Befristung im Profifußball

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga mit Blick auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung der Spieler gerechtfertigt ist. Weiterlesen

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Personalgespräch heimlich aufgezeichnet – Kündigungsgrund.

Nachdem ein Arbeitnehmer Kollegen u.a. in einer Email an seinen Vorgesetzten beleidigt („Low Performer“, „faule Mistkäfer“) und bedroht haben sollte, wurde er zu einem Personalgespräch geladen.

Während des Gesprächs legte der Arbeitnehmer sein Smartphone offen auf den Tisch und zeichnete alles auf, ohne seinen Gesprächspartner darüber zu informieren. Einige Monate später erfuhr die Arbeitgeberin durch eine Email von der heimlichen Aufnahme. Daraufhin kündigte sie fristlos. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer. Letztlich blieb seine Kündigungsschutzklage erfolglos (LArbG Frankfurt, Az. 6 Sa 137/17 vom 23.08.2017).

Das heimliche Mitschneiden von Personalgesprächen stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am nicht öffentlich gesprochenen Wort (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) dar. Dieses fundamentale Grundrecht erlaube es, selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Das bloße sichtbare Vorhandensein gebe keinen Anlass, von einer Aufzeichnung auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die Heimlichkeit der Aufzeichnung nicht zu rechtfertigen. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen könne auch die lange Betriebszugehörigkeit diesen schwerwiegenden Verstoß nicht kompensieren.

Aus dem Newsletter des Bundesanzeiger Verlag vom 04.01.2018

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Zulässigkeit eines Drittplattformverbots für Luxusprodukte bei einem selektiven Vertriebsnetz

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 06.12.2017, Aktenzeichen: C – 230/16, unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, ob es rechtmäßig ist, als Unternehmen seinen Vertragshändlern zu verbieten, die Produkte über Drittplattformen wie zum Beispiel Amazon oder ebay zu verkaufen, sofern das Unternehmen seine Produkte über ein selektives Vertriebsnetz vertreibt und dadurch das Luxus-Image seiner Marke wahren möchte. Weiterlesen

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Meldungen zum und Einsichtnahme in das Transparenzregister

Bereits seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften (mit Ausnahme von BGB-Außengesellschaften), Verwalter sog. Trusts und Treuhänder den gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister. Weiterlesen

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Karnevalsfeier für freigestellte Arbeitnehmer?

Im Rahmen einer Freistellung bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Trotz weiterbestehendem Arbeitsverhältnis ist die Arbeitspflicht aufgehoben. Wie wirkt sich diese Tatsache auf jährlich vom Arbeitgeber veranstaltete Feiern aus? Darf der freigestellte Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers an den betrieblichen Veranstaltungen teilnehmen? Weiterlesen

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Einsichtsrecht des Betriebsrats in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Einsichtsrechts in Bruttoentgeltlisten. Dem Betriebsrat (BR) wurde nach dem Gütetermin in erster Instanz Einsichtnahme in eine lediglich anonymisierte Bruttoentgeltliste gewährt, die folgende Angaben enthielt: Dienstartbezeichnung, Unterdienstartbezeichnung, Geschlecht, Alter, Eintrittsdatum, Grundgehalt, Arbeitszeit/Woche, Zulagen (z.B. Bereitschaftsdienst, Leistungszulage, Festbezug, Funktionszulage, sonstige Zulagen) und ständige Bezüge (z.B. Zeitzuschläge, Ausgleich für Urlaub/ Krankheit, Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge, Überstundenzuschläge), sonstige Bezüge (z.B. Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld, Abfindung). Weiterlesen

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GmbH: Prozentangabe der Beteiligung

In zwei ähnlichen Entscheidungen haben die Oberlandesgerichte München (31 Wx 299/17 vom 12.10.2017) und Nürnberg (12 W 1866/17 vom 23.11.2017) entschieden, dass eine unpräzise Prozentangabe der Beteiligung an einer GmbH auch bei Kleinstbeteiligungen unzulässig ist.

Nach § 40 Abs. 1 GmbHG ist für jeden Geschäftsanteil anzugeben, welche prozentuale Beteiligung am Stammkapital er bildet. Beide Gerichte haben nun entschieden, dass auch bei Kleinstbeteiligungen eine in-etwa-Angabe wie „unter 1%“ nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Bei einem Anteil von z. B. 1 Euro an 50.000 ist demnach die Angabe „0,002%“ nötig.

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