Im Rahmen einer Freistellung bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Trotz weiterbestehendem Arbeitsverhältnis ist die Arbeitspflicht aufgehoben. Wie wirkt sich diese Tatsache auf jährlich vom Arbeitgeber veranstaltete Feiern aus? Darf der freigestellte Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers an den betrieblichen Veranstaltungen teilnehmen?
Mit dieser Frage setzte sich das Arbeitsgericht Köln auseinander. Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Der Arbeitnehmer erhielt im Zuge seiner Freistellung die Zusicherung an kommenden betrieblichen Veranstaltungen teilnehmen zu dürfen. Nach dem Widerruf einer bereits ausgesprochenen Einladung macht der Arbeitnehmer sein Recht auf Teilnahme gerichtlich geltend. Traditionell gehören in Köln betriebliche Karnevalsveranstaltungen zum guten Ton und sind regelmäßig Gegenstand von Betriebsfeiern. Das Arbeitsgericht entschied am 22. Juni 2017 zugunsten der Arbeitnehmerseite und verurteilte den Arbeitgeber, freigestellte Mitarbeiter zu künftigen betrieblichen Veranstaltungen wie einer Karnevalsfeier einzuladen. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die mündlich erteilte Zusage sowie auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz ist nur teilweise gesetzlich geregelt und als gewohnheitsrechtlicher Grundsatz mit Rechtssatzqualität allgemein anerkannt. Er gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, bei Anwendung einer selbst geschaffenen Regelung gleich zu behandeln. Veranstaltet der Arbeitgeber betriebsöffentlich eine Feier für die beschäftigten Mitarbeiter, handelt es sich dabei um die Gewährung einer Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten. Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von der Feierlichkeit stellt eine Ungleichbehandlung dar und die Teilnahme kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Um einen unerwünschten Mitarbeiter von betrieblichen Veranstaltungen auszuschließen, benötige der Arbeitgeber gerade einen sachlichen Grund. Ein solcher Sachgrund besteht insbesondere, wenn der Mitarbeiter sich in der Vergangenheit auf betrieblichen Veranstaltungen als störend erwiesen hat. Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber die Pflicht, freigestellte Arbeitnehmer zu betrieblichen Veranstaltungen einzuladen.