Schlagwort-Archive: Paragraf 93 III Aktiengesetz

BUNDESGERICHTSHOF und die Haftung des fakultativen Aufsichtsrates / Beirates

In zahlreichen mittelständischen Firmen mit einem „freiwilligen“ Aufsichtsrat oder Beirat nach § 52 GmbH-Gesetz ist man sich, so auch die Erfahrung von NIETZER&HÄUSLER, oftmals nicht der damit einhergehenden Verpflichtungen des Aufsichtsrates / Beirates und möglicher Haftungsszenarien bei Pflichtverletzungen bewußt. Die … Weiterlesen

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Fakultativer GmbH-Aufsichtsrat

Paragraf 93 III Aktiengesetz ist nicht auf die Mitglieder eines fakultativen (also nicht zwingend vorgegebenem) Aufsichtsrat einer GmbH anwendbar. Die Mitglieder haften daher nur, wenn eine Verletzung ihrer Überwachungspflicht zu einem eigenen Schaden der Gesellschaft führt. Es kommt nicht auf … Weiterlesen

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