BUNDESGERICHTSHOF und die Haftung des fakultativen Aufsichtsrates / Beirates

In zahlreichen mittelständischen Firmen mit einem „freiwilligen“ Aufsichtsrat oder Beirat nach § 52 GmbH-Gesetz ist man sich, so auch die Erfahrung von NIETZER&HÄUSLER, oftmals nicht der damit einhergehenden Verpflichtungen des Aufsichtsrates / Beirates und möglicher Haftungsszenarien bei Pflichtverletzungen bewußt. Die nachfolgende BGH Entscheidung gibt hier hilfreiche Einblicke und zeigt Unterschiede zum obligatorischen Aufsichtsrat auf. Entscheidung: Doberlug Entscheidung Zusamenfassung:Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG nur dann der GmbH gegenüber nach § 93 Abs. 2, § 116 AktG, § 52 GmbHG ersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i.S. der §§ 249 ff. BGB geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung – wie im Regelfall – nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat.

Die Auslegung des § 52 GmbHG dahingehend, dass die Mitglieder ei-nes fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG im Regelfall nicht ersatzpflichtig sind, entspricht nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte, sondern auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Wenn die Gesellschafter einer GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat bilden, wollen sie damit – soweit sie von ihrer in § 52 Abs. 1 GmbHG eröffneten Regelungsbefugnis keinen Gebrauch machen – nicht von der dualistischen Struktur der GmbH abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 – II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 ff.), sondern lediglich ein Gremium schaffen, das für die Gesellschafterversammlung als dem maßgeblichen Willensbildungs- und Kontrollorgan der Gesellschaft Teilaufgaben der Überwachung der Geschäftsführer übernimmt und sicherstellt, dass diese die Geschäfte so führen, wie es dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter entspricht. Anders als der obligatorische Aufsichtsrat ist der fakultative Aufsichtsrat deswegen nicht im Interesse der Allgemeinheit in die Pflicht genommen und hat keine über seine ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen Aufgaben hinausgehenden öffentlichen Belange zu wahren (RGZ 161, 129, 138 f.). Er hat demgemäß grundsätzlich nur für solche Schäden i.S. der §§ 249 ff. BGB einzustehen, die bei der Gesellschaft – und nicht bei gesellschaftsfremden Dritten – entstanden sind (RGZ 73, 392, 393).

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