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BUNDESGERICHTSHOF und die Haftung des fakultativen Aufsichtsrates / Beirates

In zahlreichen mittelständischen Firmen mit einem „freiwilligen“ Aufsichtsrat oder Beirat nach § 52 GmbH-Gesetz ist man sich, so auch die Erfahrung von NIETZER&HÄUSLER, oftmals nicht der damit einhergehenden Verpflichtungen des Aufsichtsrates / Beirates und möglicher Haftungsszenarien bei Pflichtverletzungen bewußt. Die … Weiterlesen

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