Eine juristische Person aus einem EU-Mitgliedsland kann vor einem deutschen Gericht klagen oder verklagt werden, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslands parteifähig ist. Das kann mittlerweile als juristisch gesichert angesehen werden. Ob eine solche Parteifähigkeit konkret gegeben ist, muss im deutschen Prozess nachgewiesen werden, was durch Registerunterlagen, Gerichtsurteile oder rechtswissenschaftliche Gutachten des Herkunftsstaats geschehen kann. Sofern sich die juristische Person im Einklang mit dem Recht ihres Herkunftsstaats verhält, ist das auch von deutschen Gerichten anzuerkennen.
(OLG Karlsruhe Urteil vom 24.1.2018, 6 U 56/17)