In einem Beschluss vom Februar 2018 hat das OLG München zu den Kosten einer Satzungsänderung bei Gesellschaften mbH entschieden.
Die GmbH hatte eine Erhöhung des Stammkapitals von Euro 526.000 auf Euro 658.000 samt entsprechender Satzungsänderung beurkunden lassen. Dies führte zur mittelbaren Einbeziehung der nicht beurkundeten Verpflichtung des übernehmenden Gesellschafters zur Einzahlung von Euro 14.870.000 in die freie Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
Der beurkundende Notar stellte eine Rechnung in Höhe von etwa Euro 20.500, weil er die Einzahlungsverpflichtung in den Wert der Beurkundung einbezog, während die Gesellschaft diese nicht beurkundete Verpflichtung als nicht abrechenbar ansah.
Das OLG München entschied nun, dass die Forderung des Notars begründet sei, wobei es die Kappungsgrenze von Euro 5.000.000 Geschäftswert nach § 108 Abs. 5 GNotKG anwendete.
Der übernehmende Gesellschafter sei nunmehr mit 20% am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Dieses Gesellschaftsvermögen sei gleichzeitig um die Einzahlungs-verpflichtung in Höhe von Euro 14.870.000 vermehrt. Damit betrage der Wert des beurkundeten Rechtsverhältnisses 20% des Gesellschaftsvermögens mit entsprechender Auswirkung auf den Wert der Beurkundung.
(OLG München NZG 2018, 429)