CHINA: Steueraufschub für ausländische Unternehmen bei Reinvestitionen

Das chinesische Finanzministerium (MOF) hat am 28.12.2017 angekündigt, die Quellensteuererhebung auf Gewinnausschüttungen chinesischer Unternehmen an ausndische Unternehmen vorläufig auszusetzen, soweit und solange diese in China direkt reinvestiert werden. Die gemeinsame Mitteilung Nr. [2017] Nr. 88 des Finanzministeriums (et. al.) vom 21. Dezember 2017 sieht folgende Punkte vor:

  • Umfasst sind Gewinnausschüttungen, Boni-Zahlungen und andere Beteiligungsergebnisse, welche von chinesischen Unternehmen an ausländische Investoren gezahlt werden.
  • Die Zahlungen unterliegen in China grundsätzlich der Quellenbesteuerung (withholding income tax). Die Erhebung der Quellensteuer wird jedoch vorläufig ausgesetzt (deferred taxation) bei den folgenden Direktinvestitionen:
    • Reinvestition in die ausschüttende Gesellschaft;
    • Neugründung einer chinesischen Firma; Neu-Beteiligung bzw. Erweiterung der Beteiligung an anderen chinesischen Unternehmen;

Anteilserwerb von börsennotierten (anderen) Unternehmen jedoch nur bei bestimmten strategischen Investitionen) begünstigt;

  • sonstige Investitionen (vom Finanzministerium festzulegen).
    • Die Reinvestitionen müssen auf direktem Weg erfolgen und dürfen nicht über zwischengeschaltete Gesellschaften erfolgen.
    • Begünstigt sind nur solche Investitionen, welche vom „Catalogue of Industries for Guiding Foreign Investment“ und vom „Catalogue of Priority Industries for Foreign Investment in Central and Western China“ erfasst sind (je nach Regionen unterschiedlich).
    • Die Stundung der Quellensteuer erfolgt nach Antrag bei der lokalen Steuerbehörde. Dabei ist die Einhaltung der Voraussetzungen nachzuweisen.
    • Die Steuererhebung ist nachzuholen, wenn die Reinvestition aufgehoben wird, d.h. das chinesischen Unternehmen aufgelöst, die Beteiligung an dem chinesischen Unternehmen veräußert oder die Investition aus China abgezogen wird.

Ziel der Maßnahme ist es, die Rahmenbedingungen für ausländische Unternehmen zu verbessern und Investitionen in China zu fördern. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. Die in diesem Jahr gezahlten Quellensteuern werden nach Einreichung eines entsprechenden Antrags zurückerstattet.

Umsetzung

Im Ergebnis kann das gewinnausschüttende, in China ansässige Unternehmen nach Erhalt der erforderlichen Dokumente durch den Investor die Abführung der Quellensteuer aussetzen. Dazu muss es bei der Steuerbehörde die Aussetzung beantragen. Ausländische Investoren, die zu der Aussetzung berechtigt sind, können den Antrag innerhalb von drei Jahren ab Steuerpflichtigkeit stellen.
Bei der Übernahme von Unternehmensanteilen hat der ausländische Investor weiterhin die Quellensteuer innerhalb von sieben Tagen im Fall einer Entnahme der Investition zu zahlen. Dazu werden die Übertragung und der Rückkauf von Gesellschaftsanteilen sowie Geschäftsauflösung gezählt. In diesem Fall wird die Aussetzung der Steuerpflicht als Steuerverschiebung gewertet.

Hintergrund

  • Ausländische Unternehmen und Investitionen spielen eine immer wichtigere Rolle bei der Stimulierung der chinesischen Wirtschaft und bei der Förderung industrieller und technologischer Verbesserungen. Mit der neuen Politik soll langfristig ein besseres Umfeld für ausländische Unternehmen geschaffen werden, was neben Steuern auch weitere Faktoren wie wirtschaftliche Stabilität, Marktzugang, Investitionsbedingungen etc. umfasst. China hat Anfang des Jahres 2017 bereits einen überarbeiteten Katalog für ausländische Investitionen eingeführt, der Investitionsbeschränkungen in einer Reihe von Branchen lockert. In 2018 soll der Negativlisten-Katalog für den Markteintritt in bestimmten Sektoren landesweit ausgedehnt werden.
  • In China existieren bereits verschiedene steuerliche Fördermaßnahmen so z.B. bei Investitionen in den 5 Special Economic Zones (SEZ):
    • Ermäßigter Unternehmensteuersatz von 15%. –  „2 + 3 years Tax Holiday“-Regelung mit einer Steuerbefreiung für die ersten 2 Jahre und einer Steuerermäßigung auf 12,5% für die nächsten 3 Jahre.
    • „3+3 years”-Regelung für bestimmte Infrastruktur-, Umweltschutz- und Energieprojekte;
    • „5+5 years“ Regelung für bestimmte Produktionsprojekte;
    • Vergleichbare Steuererleichterungen in 5 development zones (Pudong/Shanghai) mit Schwerpunkten hi-tech, financial services, agriculture etc..
    • Zusätzlich sind 50%-ige Abzüge bei Forschungs- und Entwicklungsausgaben möglich.

Quelle: DIHK & GTAI

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