Immobilienkauf: kein Schadenersatz bei Abbruch von Verhandlungen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom Oktober 2017 festgestellt, dass der potentielle Verkäufer in aller Regel nicht dafür haftet, wenn er die Verkaufsverhandlungen abbricht (BGH 13.10.2017, V ZR 11/17).

Ein Kaufinteressent hatte Kontakt zu einem potentiellen Verkäufer, um eine Wohnung für Euro 377.000 zu kaufen. Die Verhandlungen waren so weit fortgeschritten, dass der potentielle Verkäufer mitteilte, vor dem Verkauf, also Beurkundung beim Notar, seien lediglich noch einige Formalitäten zu erledigen. Daraufhin beantragte der Kaufinteressent eine Bankfinanzierung.

Kurze Zeit später teilte der Anbieter mit, er werde die Wohnung doch allenfalls zu einem um Euro 100.000 höheren Kaufpreis veräußern, was der Kaufinteressent ablehnte. Das nach § 311b Abs. 1 BGB  beurkundungspflichtige Geschäft scheiterte. Der Kaufinteressent klagte auf Ausgleich eines Schadens in Höhe von Euro 9.000,00 der durch die Bankfinanzierung entstanden war.

Wie die Vorinstanz OLG Hamm kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Änderung der eigenen Kaufpreisvorstellung kein Vorgang ist, der zu Schadenersatz verpflichtet, wenn der Kauf hieran scheitert. Um Schadenersatzansprüche zu begründen, bedürfe es darüber hinaus einer schwerwiegenden, in der Regel vorsätzlichen, Treuepflichtverletzung. Eine solche könne beim potentiellen Verkäufer nicht festgestellt werden. Insbesondere könne der Verkaufsinteressent nicht dadurch gebunden werden, dass der Kaufinteressent eine Bankfinanzierung veranlasse, weil sonst die Vorschrift des § 311b Abs.1 BGB sinnlos werde.

 

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, BGH, Bundesgerichtshof, Kaufrecht, Nietzer & Häusler, Schuldverhältnisse abgelegt und mit , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen