Im Rahmen einer Befristungskontrollklage stellte das BAG in seinem Urteil vom 12.4.2017 – 7 AZR 446/15 fest, dass das LAG die Klage des Arbeitnehmers zu Recht abgewiesen hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund Befristung geendet. Die Befristung sei wirksam.
Die Befristung des Arbeitsvertrags war gerechtfertigt. Nach § 14 Absatz II 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Im vorliegenden Fall hielt sich die dreimalige Verlängerung des zunächst befristeten Ausgangsvertrags in dem vom Gesetz zugelassenen Rahmen.
Der Wirksamkeit der Befristung stand aber auch § 14 Absatz II 2 TzBfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Nach einer Berufsausbildung bei der Beklagten hatte diese den Kläger als Arbeitnehmer übernommen. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass ein früheres Berufsausbildungsverhältnis dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz II 2 TzBfG nicht unterfällt. Ein Berufsausbildungsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Norm.