Das Arbeitsrecht ist bekannt für seine kuriosen Fälle. Sei es die Frage inwieweit häufige Toilettenbesuche eine Gehaltskürzung rechtfertigen (Az. 6 Ca 3846/09) oder, ob der Arbeitgeber die Farbe der Unterhose eines Mitarbeiters bestimmen darf (Az. 3 TaBV 15/10).
Das Sozialgericht Landshut durfte sich am 31. Juli 2017 mit einem derart untypischen Sachverhalt beschäftigen (Az. S 13 U 243/16). Ein Arbeitnehmer ging nach seiner Spätschicht auf einem gepflasterten Gehweg nach Hause. Plötzlich fiel ihm ein, er müsse nach seiner Katze Ausschau halten. Dafür entfernte er sich einen Meter vom Gehweg und betrat das angrenzende Rasenstück. Auf dieser Grünfläche rutschte er in der Folge aus und zog sich eine Schulterverletzung zu. Fraglich war, ob bezüglich dieser Verletzung die gesetzliche Unfallversicherung greift.
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden in Anspruch genommen, wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet. Nach § 8 I SGB VII ist der Arbeitsunfall ein solcher Unfall, der infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit geschieht. Vorausgesetzt werden muss ein innerer Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung. Grundsätzlich sind auf dem Weg zur Arbeit der Hin- als auch der Rückweg versichert. Ebenso ist unter bestimmten Umständen beim Wegeunfall auch ein Umweg inbegriffen. Fahrgemeinschaften zum Arbeitsort oder staubedingte Umleitungen dehnen den versicherten Anwendungsbereich aus. Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg während eines Tankvorgangs ereignen, sind hingegen dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen und stellen keinen Arbeitsunfall dar.
Das Sozialgericht hat im vorliegenden Fall den Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers abgelehnt. Der Suche nach einem Haustier auf dem Nachhauseweg liegt eine ausschließlich private Motivation zugrunde. Zum Zweck einer privaten Verrichtung sei nicht einmal der geringste Umweg ohne Folgen für den Versicherungsschutz. Die Entscheidung zeigt die Abhängigkeit des Versicherungsschutzes von der persönlichen Motivation des Arbeitnehmers. Probleme können sich dergestalt ergeben, dass der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt mehrere Motive verfolgt. Notwendig wäre dann eine Abwägung zwischen privaten und beruflichen Absichten.