Betreffend die Streitschlichtungsklausel in einem internationalen Vertrag mit einem chinesischen Geschäftspartner sollten nicht nur Prozesskosten, Sprachhemmung unter anderen, sondern auch die Möglichkeit der Anerkennung sowie der Vollstreckung eines Titels beachtet werden.
Wenn ausländische Investoren ein Gericht bzw. Schiedsgericht außerhalb der VR China bevorzugen, ist ein ausländisches Schiedsgericht bezüglich Anerkennungs- und Vollstreckungsthematik zu empfehlen. Bislang ist die Anerkennung eines Urteils eines ausländischen Gerichts durch ein chinesisches Gericht sehr schwierig. Denn gemäß Art. 282 des chinesischen Zivilprozessgesetzes wird das chinesische Gericht prüfen, ob:
- ein bilateraler Vertrag bzw. ein multilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen oder ein Prinzip der Gegenseitigkeit zwischen dem Gerichtsstaat und China vorliegt;
- das ausländische Urteil rechtswirksam ist; und
- dem ausländischen Urteil nicht die Grundprinzipien, die nationale Souveränität, die Sicherheit und das öffentliche Interesse Chinas entgegenstehen.
Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden. Zudem ist der Wortlaut der Gesetzgebung nicht konkret genug und überlässt somit dem jeweiligen Gericht einen großen Ermessensspielraum. Eine Anerkennung kann somit leicht abgelehnt werden.
Demgegenüber ist die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches in der VR China relativ einfach, da die VR China am New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche teilgenommen hat. Insofern verpflichtet sich China, die Schiedssprüche eines anderen Vertragsstaates nach den Regelungen des New Yorker Übereinkommens anzuerkennen und durchzusetzen.
Daher ist ein ausländischer Schiedsspruch in der VR China weitaus vorteilhafter, als ein ausländisches Urteil.