Das chinesische Unternehmensgesetz schreibt vor, dass der Gesellschafter für die Überschuldung der GmbH in dem Umfang haftet, indem er seinen Nennbetrag nicht voll eingezahlt hat. Falls mehrere oder alle Gesellschafter ihre Einlage nicht vollständig geleistet haben, stellt sich die Frage, ob die Gesellschafter auch für die Fehlbeträge der anderen Gesellschafter und damit als Gesamtschuldner für die Überschuldung der Gesellschaft haften oder die Haftung jedes Gesellschafters nur auf den Fehlbetrag beschränkt ist.
Für diese Frage findet man keine direkte Antwort im Gesetz. Ein mittelbarer Anhaltspunkt steht aber im § 13 Abs. 3 der richterlichen Erläuterung zum Unternehmensgesetz. Nach diesem § 13 Abs. 3 kann der Gläubiger zum einen den Gründungsgesellschafter und zum anderen den Gesellschafter, der seine Einlage nicht vollständig geleistet hat, für die Überschuldung der GmbH verklagen. Nach dem Wortlaut dieses Paragraphen besteht keine Frage, ob der Gründungsgesellschafter seinen Nennbetrag vollständig bezahlt hat oder nicht. Das heißt, selbst wenn der Gründungsgesellschafter seine Einlage geleistet hat, haftet er auch als Gesamtschuldner für die Unternehmensüberschuldung im Falle der nicht vollständigen Einzahlung eines anderen Gesellschafters. Die rechtliche Situation des Gläubigers sollte auch dann nicht schlechter werden, wenn der Gründungsgesellschafter seine Einlage nicht vollständig bezahlt hat. In diesem Fall kann der Gläubiger gegen den Gründungsgesellschafter nicht nur die Summe seiner restlichen Einlage sondern auch des Fehlbetrages der anderen Gesellschafter wegen der Unternehmensüberschuldung geltend machen, sofern der Gründungsgesellschafter zum Zeitpunkt der Klage nicht aus der Gesellschaft ausscheidet. Selbstverständlich kann der Gründungsgesellschafter nachher den Fehlbetrag der anderen Gesellschafter durch einen internen Ausgleich von den anderen Gesellschaftern zurückverlangen. Umgekehrt trägt man nur die Haftung des eigenen Fehlbetrages, wenn man kein Gründungsgesellschafter ist.