Immer wieder führen Formulierungen und kleinere Details in Arbeitszeugnissen zum Streit über angeblich oder tatsächlich für unzulässig verwendete sogenannte „Geheimzeichen“. Das Gesetz (§ 109 Abs. GewO) regelt, dass Arbeitszeugnisse klar und verständlich formuliert sein müssen. Insbesondere darf ein Arbeitszeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wort dort ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Hält sich ein Arbeitgeber hieran nicht, kann er auf Zeugniskorrektur verklagt werden. Weiterlesen
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