BGH setzt neue Maßstäbe an die Zahlungsunfähigkeit

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung neue Maßstäbe zur Frage gesetzt, wann eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt (BGH NZG 2018, 343). Unverändert ist die Beurteilung, wenn bereits eine Zahlungseinstellung erfolgt ist. Dann wird vermutet, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO.

Der zweite Weg ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz. Bislang wurde die Zahlungsunfähigkeit hierüber wie folgt ermittelt:

Zuerst werden alle zum Stichtag vorhandenen flüssigen Mittel erfasst („Aktiva I“). Hierzu werden dann die innerhalb der nächsten drei Wochen liquidierbaren Mittel addiert („Aktiva II“). Der Summe stellt man die zum Stichtag fälligen Verbindlichkeiten („Passiva I“) gegenüber. Zahlungsunfähigkeit war dann gegeben, wenn die Aktiva insgesamt nicht ausreichten, mehr als 90 % der Passiva I abzudecken. Die in den nächsten drei Wochen nach dem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten („Passiva II“) blieben außer Betracht.

Das ändert sich nun. Zu den am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) sind laut BGH auch die Passiva II hinzuzurechnen. Dann ist die neue Quote zu berechnen.

In den meisten Fällen dürfte die neue Rechtslage eine Verschärfung bedeuten. Es sind jedoch auch Situationen möglich, in denen sie für den Schuldner vorteilhaft ist. Wenn z. B. zum Stichtag die Aktiva I und II insgesamt Euro 50.000 betragen, die Passiva I Euro 70.000 €, wäre nach alter Rechtslage Zahlungsunfähigkeit gegeben, weil die Unterdeckung etwa 28,5% beträgt. Kommen nach neuer Rechtslage in den folgenden 3 Wochen bei Aktiva und Passiva pro Seite jeweils € 200.000 hinzu, wäre das Verhältnis 250.000:270.000, die Unterdeckung damit nur etwa 7,5%. In solchen, allerdings wohl praktisch eher in der Unterzahl gegebenen, Fällen bedeutet die neue BGH-Rechtsprechung eine Verbesserung für den Schuldner.

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