Dash Button

Das Landgericht (LG) München I, hat eine weitere Detailfrage des elektronischen Geschäftsverkehrs („E-Business“) von Amazon geklärt. In seinem Urteil vom 01.03.2018, Az. 12 O 730/17, ging es um den Vertragsschluss mittels des sog. „Dash Buttons“, dessen juristische Einordnung und Bewertung sowie die Folgen daraus. Das LG München I hat Amazon zur Unterlassung der aktuellen Bestellpraxis hinsichtlich des „Dash Buttons“ verurteilt.

Begründet hat das LG München I sein Urteil wir folgt: Die Bestellung über den „Dash Button“ ist als einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr einzuordnen. Hierfür macht der Gesetzgeber insbesondere in § 312i Abs. 1 S.1 BGB Vorgaben. Der Unternehmer ist bei dieser Art von Vertragsschlüssen verpflichtet dem Verbraucher bestimmte Informationen zeitlich und räumlich unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Insbesondere Angaben über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und den Gesamtpreis sind notwendig.

Das LG München I befand, dass diese Vorgaben bei der Benutzung des „Dash Buttons“ nicht erfüllt sind. Die o.a. Informationen werden zwar in der sog. „Amazon Shopping App“ im Rahmen der Installation angezeigt. Sie sind dort auch zu einem späteren Zeitpunkt abrufbar. Diese App wird jedoch für die Bestellung per Druck auf den „Dash Button“ gar nicht benötigt. Zudem werden die Informationen nach Auffassung des Landgerichts erst nach Drücken des Knopfes zur App gesendet.

Damit ergibt sich, dass die Nutzung des „Dash Buttons“ nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist: Weil der „Dash Button“ selber solche Informationen nicht anzeigt, werden dem Verbraucher die erforderlichen Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erteilt. Damit liegt aber wiederum ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationsplichten vor.

In der Konsequenz bedeutet das für Unternehmen insbesondere Folgendes: Unternehmen sollten zumindest intern ihre Online-Geschäfte darauf sichten, ob diese mittels „Dash Button“  getätigt wurden bzw. zustande gekommen sind. Die betreffenden Verträge („Geschäfte“) bleiben zwar gültig, aber den Vertragspartnern stehen ggf. Schadensersatzansprüche wegen der unzureichenden Information zu. Zudem kann es passieren, dass Mitbewerber und Wettbewerbszentralen Unterlassung verlangen und Abmahnung versenden.

Die Entscheidung des LG München I findet sich im Volltext unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-02468?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

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