Due Diligence-Aufwand bei geplanten Akquisitionsmaßnahmen

Das FG Köln stellte in seiner rechtskräftigen Entscheidung von 2010 auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Letter of Intent ab und fordert eine Aktivierung sämtlicher anschließend anfallender Due Diligence-Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten eines Beteiligungserwerbs.

Alles zuvor erlaubt den sofortigen Betriebsausgabenabzug. Es wird empfohlen, Rechnungen nach dem jeweiligen Stadium einer Transaktion erstellen zu lassen, Spesen ohnehin gesondert. Dies um im Rahmen einer Betriebsprüfung transparent darlegen zu können, was nach Sicht des Unternehmens in die eine, und was in die andere Kategorie fällt. Wichtig ist insbesondere die Dokumentation, wann eine Entscheidung zum Erwerb des Zielunternehmens getroffen wurde, insoweit kann es zwischen Betriebsprüfer und Unternehmen durchaus unterschiedliche Auffassungen geben. Die unternehmerische Entscheidung zum Erwerb (und das muss nicht unbedingt schon der Letter of Intent sein) bildet die Trennlinie für die Qualifizierung von Due Diligence-Aufwendungen als Betriebsausgabe (bis zum z.B. Abschluss des Letter of Intent) oder als zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten (z.B. alles ab dem Abschluss des Letter of Intent).

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