Umwandlung von Gesellschaften in Europa

Der EuGH hat durch eine Entscheidung vom Oktober 2017 die grenzüberschreitende Umwandlung von Gesellschaften erleichtert.

Im Fall „Polbud“ hatte eine polnische Gesellschaft ihren Sitz auf dem Papier nach Luxemburg verlegt. Eine Geschäftstätigkeit wollte sie dort jedoch nicht entfalten, sondern weiter in Polen arbeiten. Da das nationale, luxemburgische Recht dies erlaubt, wurde die Polbud sp.zo.o in Luxemburg im Handelsregister eingetragen und war seitdem eine Gesellschaft auch nach dortigem Recht. Die polnischen Behörden verweigerten aber die Löschung in den polnischen Registern, so dass es zu einer Doppelexistenz der Polbud kam. Der EuGH entschied nun, dass die Gesellschaft in den polnischen Registern zu löschen ist (EuGH GmbHR 2017, 1261).

Allgemein wird dies so verstanden, dass die grenzüberschreitende Umwandlung von Gesellschaften von der europäischen Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV gedeckt ist.

Rein praktisch sind solche Vorgänge allerdings immer noch sehr selten und mit hohem Aufwand und Risiken verbunden. Zum einen steht es jedem Staat frei, ob er die zuziehende Gesellschaft aufnehmen will. Im Fall Polbud erlaubte luxemburgisches Recht das. Zum anderen gibt kein kohärentes Gesamtsystem zur Niederlassung von Gesellschaften innerhalb Europas, weil die „Sitzverlegungsrichtlinie“ seit vielen Jahren ohne Ergebnis europäisch diskutiert wird. Daher muss der EuGH immer wieder Lücken anhand von Einzelfällen schließen, wie das nun im Fall Polbud geschehen ist.

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