Das Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az: 4 O 50/17, hat sich der Rechtsprechung des OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az: 9 W 426/16 angeschlossen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Verlinkung zur Online- Streitbeilegungsplattform „anklickbar“ sein muss. Nach anklicken auf die Verlinkung muss es zu einer automatischen Weiterleitung auf die Online- Streitbeilegungsplattform führen. Sollte kein anklickbarer Link, sondern nur ein Text auf die URL-Internetadresse zur Online- Streitbeilegungsplattform wiedergegeben werden, liegt darin ein Verstoß gegen die Hinweispflicht auf diese Plattform. Es besteht somit eine Abmahngefahr durch Mitbewerber oder Wettbewerbsvereine.