Wichtig für Arbeitgeber: Frühzeitig Kürzung des Urlaubs in der Elternzeit erklären!

Nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Zum Verständnis der Regelung ist zunächst festzuhalten, dass auch der sich in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer in der Elternzeit Urlaubsansprüche erwirbt, obschon keine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung besteht. Eine gesetzliche Kürzungsmöglichkeit macht freilich keinen Sinn, wenn es nichts zu kürzen gäbe.

Weiterhin ist festzuhalten, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, ein eigener Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine solche Erklärung mit der Folge der Kürzung des Abgeltungsanspruchs nicht mehr abgegeben werden, denn die Regelung in § 17 Absatz I 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, so das BAG in seinem Urteil vom 19.5.2015 – 9 AZR 725/13.

 Der Arbeitgeber sollte also von seiner Kürzungsmöglichkeit noch im laufenden Arbeitsverhältnis Gebrauch machen. Alleine schon aufgrund der üblicherweise langjährigen Dauer der Inanspruchnahme der Elternzeit erscheint es ratsam, diese arbeitgeberseitige Erklärung bereits mit oder bei der Gewährung der Elternzeit, zu Beweiszwecken idealerweise in Schriftform mit Zugangsbestätigung, abzugeben. Andernfalls könnte der Urlaub für einige Jahre zu bezahlen sein.

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