Chinesische Genehmigung für Investition im Ausland

CIMG8257Auslandsinvestitionen chinesischer Unternehmen nehmen zu. 2009 war eine Verordnung erlassen worden, wonach eine vorherige Genehmigung für alle Investitionen im Ausland erforderlich ist. Diese „präventive“ Maßnahme wurde mit der Verordnungsänderung vom 06.09.2014 zum Teil aufgehoben. Mit der Lockerung werden Investitionen im Ausland weiter gefördert.

Nach Art. 6 der neuen Verordnung bedarf eine Investition im Ausland nur noch der vorherigen Genehmigung des Handelsministeriums oder einer lokalen Handelsbehörde, wenn sie ein „sensibles“ Land oder eine „sensible“ Branche betrifft.

Ein „sensibles“ Land liegt nach Art. 7 Absatz 1 der Verordnung vor, wenn das Ausland keine diplomatische Beziehung mit China hat oder unter einer UN-Sanktion steht. Das Handelsministerium ist befugt, eine Liste „sensibler“ Staaten zu veröffentlichen.

Bei der „sensiblen“ Branche handelt es sich nach Art. 7 Absatz 2 der Verordnung um den Bereich, in welchem Produkte oder Technologien nicht unbeschränkt exportiert werden dürfen.

Im Übrigen braucht ein chinesischer Unternehmer die zuständige Behörde nur noch über seine Investitionen zu unterrichten. Die zuständige Behörde macht dies dann jedoch aktenkundig.

Sowohl durch das Genehmigungsverfahren als auch nach der Aufnahme des geplanten Invest in die behördliche Akte bekommt der chinesische Investor ein Zertifikat für Investition im Ausland. Das Zielunternehmen – z. B. ein deutsches Unternehmen – sollte daher den chinesischen Investor bei Beginn der Verhandlungen um die Vorlage dieses Zertifikates bitten. Das erspart Verhandlungszeit und –kosten, vor allem wenn es eine „sensible“ Branche betrifft.

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