Am 01.03.2014 trat die neue Modifizierung des chinesischen Unternehmensgesetzes in Kraft. Die Modifizierung betrifft die freie Kapitaleinzahlung. Demnach wurden nicht nur das Mindestkapital, sondern auch der gesetzlich festgelegte Einzahlungstermin abgeschafft, Art. 23, Art. 26, Art. 76, Art. 80 des chinesischen Unternehmensgesetzes.
Im Rahmen der Veröffentlichung der Modifizierung hat die chinesische Regierung vor der Presse geäußert, dass die Modifizierung auch bei neu zu gründenden Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, sei es ein Joint Venture oder ein Wholly Foreign Owned Enterprise, Anwendung findet. Zeitgleich hat die chinesische Regierung die Verwaltungsverordnungen bzgl. Chinese-Foreign Joint Venture und Wholly Foreign Owned Enterprise entsprechend modifiziert. Es wurde in den Verwaltungsvorschriften auch festgelegt, dass die Investoren die Einzahlungsfrist des „registered capital“ selbst festlegen können, laut „decree of state councils No. 648“.
Zwar gilt die Gesetzgebung einheitlich für die ganze VR China, die Umsetzung bei den lokalen Behörden wird jedoch zurzeit unterschiedlich gehandhabt. Bei fortschrittlichen Städten wie z.B. Beijing und Shanghai soll die Umsetzung unproblematisch erfolgt sein. Demgegenüber bestehen einzelne lokale Behörden aus anderen Städten noch auf die alten Regelungen. In solchen Fällen empfiehlt sich, zunächst mit der betreffenden Behörde zu kommunizieren und die neuen Gesetzregelung der Behörde vorzulegen. Bleibt dies erfolglos, kann entweder Widerspruch bei einer höherrangigen Behörde eingelegt oder Klage direkt vor Verwaltungsgericht erhoben werden.