Seit In-Kraft-Treten des Chinesischen Gesellschaftsgesetzbuchs 2006 wurden viele Vorschriften in den Gesetzen über Foreign Joint Venture und Wholly Foreign Owned Enterprise ersetzt. Dennoch bleiben die Regeln über die Gesellschaftsorgane in Foreign Joint Venture teilweise unverändert. Das steht in einer Verwaltungsvorschrift vom Obersten Chinesischen Handels- und Industrieamt und von anderen einschlägigen Ämtern, die bindende und zwingende Wirkung hat.
Laut dieser Verwaltungsvorschrift hat nicht die Gesellschafterversammlung der GmbH, sondern das sog. Geschäftsführergremium – The Board of Directors – in Foreign Joint Venture die mächtigsten Befugnisse. Die Besonderheit des Geschäftsführergremiums sorgt für Verwirrung.
Irreführend ist zunächst der Wortlaut. Sowohl im Chinesischen Gesellschaftsgesetzbuch als auch im Gesetz über Foreign Joint Venture wurde das Geschäftsführergremium erwähnt. Es hat jedoch in den beiden Gesetzen die unterschiedlichsten Bedeutungen. Während das Geschäftsführergremium in einer GmbH ohne ausländische Beteiligung lediglich die Rolle der Geschäftsführung übernimmt, ist es in Foreign Joint Venture das höchste Organ der Gesellschaft.
Zweitens ist das Geschäftsführergremium in Foreign Joint Venture obligatorisch, während der einzige Geschäftsführer in einer GmbH ohne ausländische Beteiligung ermöglicht wird.
Drittens hat jedes Mitglied des Gremiums in Foreign Joint Venture dasselbe Abstimmungsrecht. In einer GmbH ohne ausländische Beteiligung wird das Gewicht der Gesellschafterabstimmung für den Beschluss der Gesellschafterversammlung nach Gesellschaftsanteil gemessen. In der Praxis darf jeder Gesellschafter in Foreign Joint Venture zumindest ein Mitglied ins Gremium schicken. Wenn das Gremium lediglich die minimale Mitgliederzahl, also drei Mitglieder hat, hat jeder Gesellschafter mindestens 1/3 Abstimmungsgewicht. Das ist ebenso, selbst wenn der Gesellschafter weniger Gesellschaftsanteil als 1/3 hat.
Viertens müssen Satzungsänderung, Auflösung, Kapitaländerung, Fusion oder Spaltung durch den einstimmigen Gremiumsbeschluss in Foreign Joint Venture erfolgt werden. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter in Foreign Joint Venture durch seinen Vertreter im Geschäftsführergremium die Beschlüsse der vorgenannten Unternehmerentscheidung blockieren kann. In einer GmbH ohne ausländische Beteiligung können solche Entscheidungen durch eine zwei drittel Mehrheit der Gesellschaftsversammlung getroffen werden.
Sinn und Zweck der Besonderheit über Geschäftsführergremium in Foreign Joint Venture sind nicht eindeutig. Aus dem ersten Blick könnte der Schutz des chinesischen Partners in Betracht kommen. Diese Schutzfunktion tritt jedoch nur dann ein, wenn der chinesische Partner einen geringen Anteil in Foreign Joint Venture hat und er deshalb dadurch sein Abstimmungsrecht verstärken will. Im umgekehrten Fall hätte er das seinem Anteil entsprechende Abstimmungsrecht verloren.
Jedenfalls ist es ratsam, einen durchdachten Gesellschaftsvertrag für die Gründung eines Foreign Joint Venture vorzubereiten oder an die Gesellschaftsform Wholly Foreign Owned Enterprise zu denken. Letzteres wird in der Gestaltung der Gesellschaftsversammlung und Geschäftsführung wie eine GmbH ohne ausländische Beteiligung behandelt.