EU: Haftungsrisiken einer Gesellschaft bei Beteiligung an einem Joint Venture wegen dessen kartellrechtlichen Verstößen

CIMG2015Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung Dow Chemical Co v European Commission (T-77/08) and EI du Pont de Nemours & Co v European Commission (T-76/08) (Appeal pending) sowohl Dow Chemical als auch El du Pont de Nemours & Co für die illegale Beteiligung des Joint Ventures an einem Kartell wegen u.a. Preisabsprachen zur Verantwortung gezogen. Beide Gesellschaften waren mit jeweils 50% an dem Joint Venture beteiligt.

Das Gericht begründete die Haftung, indem es das Joint Venture als Unternehmen der jeweiligen Gesellschaft angesehen hat. Beide Gesellschaften hätten ‚entscheidenden Einfluss‘ auf das Joint Venture nehmen können und dies auch tatsächlich getan. In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass Gesellschaften mit entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften auch eine spezielle Verantwortung dafür tragen, dass diese nicht gegen geltendes Kartellrecht verstoßen.

Bedeutung für die Praxis:

Im Rahmen eines Joint Ventures sollte bei Bestehen eines solchen „entscheidenden Einflusses“, bzw. bei Erteilung von spezifischen Instruktionen oder auch Richtlinien zur Handelspolitik an das Joint Venture ein entsprechendes Compliance-Programm eingeführt werden, um unnötige Haftungsrisiken für die Gesellschaft zu vermeiden.

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