BGH-Urteil 2011: Einer fristlosen Kündigung hat regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Nach der Entscheidung des BGH genüge dafür die bloße Rüge des vertragswidrigen Verhaltens nicht. Für eine Abmahnung nach § 314 BGB sei zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, es müsse aus der Erklärung aber deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei. Die Funktion einer Abmahnung bestehe darin, dem Schuldner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser Warnung lasse die weitere Vertragtsfortsetzung regelmäßig unzumutbar erscheinen.Ferner entschied der BGH, dass eine Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sei, wenn der Schuldner sich endgültig und ersthaft geweigert hat, sich zukünftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten oder besondere Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Gläubiger auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen. An die Voraussetzungen einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung seien strenge Anforderungen zu stellen; sie liege vor, wenn der Schuldner eindeutig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und dies als sein letztes Wort verstanden wissen will.
Zusammenfassung von KVMW, Göttingen