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Gesetzesreform über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

Am 13.01.2018 tritt die Reform des Gesetzeses über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) in Kraft. Es wird eine neue Vorschrift in das BGB (§ 270a BGB) eingefügt, die es verbietet, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten vom Käufer zu verlangen.

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