Der EuGH macht ernst – Erfassung der Arbeitszeit und Überstunden wird verpflichtend

Der EuGH hat am 14.05.2019 ein Urteil gesprochen, das erwarten lässt, dass die Maßstäbe für die Erfassung der Arbeitszeiten und Überstunden deutlich strenger werden:

Der EuGH (Urteil in der Rechtssache C-55/18Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche Bank SAE) hat in einem neuen Urteil verkündet, dass die Mitgliedsstaaten angehalten sind, für eine Erfassung der Arbeitszeiten und Überstunden zu sorgen.

Konkret ging es um Regelungen im spanischen Arbeitszeitrecht. Diese wurden als nicht EU-rechtskonform bewertet. Der EuGH weist zunächst auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin, das in der Charta verbürgt ist und dessen Inhalt durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert wird. Die EU-Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen, ohne dass die zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie gewählten konkreten Modalitäten diese Rechte inhaltlich aushöhlen dürfen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegt. Der EuGH stellt fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung, noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, sodass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen. Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber auf dieses – derzeit nur in einer Pressemitteilung des EuGH bekannten – Urteil reagieren wird. Es steht aber zu vermuten, dass eine strengere Handhabung der Erfassung der Arbeitszeiten in dem Arbeitszeitgesetz („ArbZG“) erfolgen wird. Arbeitgeber sind gut beraten die Zeit zu nutzen und ihre Erfassung von Arbeitszeiten bereits in Angriff zu nehmen.

Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-05/cp190061de.pdf

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