Die rechtmäßige Gestaltung von Suchfunktionen bei online-Verkaufsportalen und Keyword-Advertising ist im Detail umstritten. Bei einer nicht rechtskonformen Gestaltung kommt es oft zu – im Ergebnis der teuren – Markenverletzungen.
Ein neues Urteil des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.02.2019 – 6 U 16/18) stellt nun ein weiteres Stück Klarheit her. Wenn die betreffende Suchwortfunktion eines online-Verkaufsportals dadurch beeinflusst wird, dass dem Nutzer bei Eingabe einer fremden Marke in ein Suchfeld und Betätigung der Suchfunktion mehrere nicht vom Markeninhaber stammende Produkte angeboten werden, dann fehlt es an einer Markenverletzung, wenn unschwer zu erkennen ist, dass es sich um Produkte Dritter handelt. Das „unschwer zu erkennen ist, dass es sich um Produkte Dritter handelt“ ist dann der Fall, wenn alle Suchergebnisse mit der herausgehobenen Überschrift „von …“ (jeweils ergänzt um unterschiedliche Bezeichnungen anderer Anbieter) versehen sind und der Nutzer diese Bezeichnungen nach der Gesamtgestaltung der Angebote dem Hersteller und nicht dem Verkäufer zuordnet.
Bei der Nutzung von Suchfunktionen und Keyword Advertising sollte darauf geachtet werden, dass zumindest die in diesem neuen Urteil des OLG Frankfurt am Main getroffenen Maßgaben erfüllt sind.
Volltext: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8272636