BAG: Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

BUrlG § 3 I

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr ganz oder teilweise unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dem Arbeitnehmer steht daher kein Urlaubsanspruch für Jahre zu, in denen er sich vollständig in unbezahltem Sonderurlaub befindet.

BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 (LAG Berlin-Brandenburg)

Anmerkung von
RA Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale), Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 13/2019 vom 04.04.2019

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Sachverhalt

Die Beklagte gewährte der bei ihr seit 01.06.1991 beschäftigten Arbeitnehmerin wunschgemäß zunächst in der Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 unbezahlten Sonderurlaub, der anschließend einvernehmlich bis zum 31.08.2015 verlängert wurde. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach Beendigung des Sonderurlaubs gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2014 im Umfang von 20 Arbeitstagen. Das ArbG wies die Klage ab. Das LAG verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Urlaub i.H.v. 20 Arbeitstagen.

Entscheidung: Die Hauptleistungspflichten sind durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Nach Auffassung des 9. Senats hat die Klägerin für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Zunächst stellt das BAG klar, dass § 3 I BUrlG zwar einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen gewähre. Dieser Anspruch sei aber auf Basis einer Sechs-Tage-Woche berechnet. Da für die Klägerin eine Fünf-Tage-Woche gelte, belaufe sich ihr gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch auf 20 Urlaubstage pro Jahr. Dies trage der Überlegung Rechnung, dass die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden müsse, wenn sich die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteile. Dadurch werde für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet.

Für Fälle des unbezahlten Sonderurlaubs hat der 9. Senat bislang entschieden, dass eine solche Umrechnung, d.h. Reduzierung des Urlaubs, nicht stattfinde. Vielmehr reiche das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Entstehung des Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub aus, da Urlaub nicht Gegenleistung für geleistete Arbeit sei (BAG, FD-ArbR 2014, 358932 m. Anm. Bauer). An dieser Rechtsprechung sei aber nicht festzuhalten. Vielmehr sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer, falls sich ein Arbeitnehmer im Urlaub ganz oder teilweise in unbezahltem Sonderurlaub befinde, zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt hätten. Dies führe in Kalenderjahren, in denen sich der Arbeitnehmer durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befinde, mangels Arbeitspflicht dazu, dass kein Anspruch auf Erholungsurlaub entstehe.

Praxishinweis

Die Entscheidung markiert eine grundlegende Rechtsprechungsänderung des 9. Senats.

Aus der bislang nur als Pressemitteilung (FD-ArbR 2019, 414983) vorliegenden Entscheidung wird nicht klar, welche Überlegungen den Senat dazu bewogen haben, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Diese basierte auf der Überlegung, dass Urlaub nicht Gegenleistung für geleistete Arbeit sei, sondern allein durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs – entstehe. Zwischenzeitlich hat der EuGH klargestellt, dass diese Rechtsauffassung keineswegs durch Unionsrecht vorgegeben ist (EuGH, FD-ArbR 2018, 411310 m. Anm. Arnold). Vielmehr entspreche es den Grundsätzen des Unionsrechts, dass ein Urlaubsanspruch wegen des Erholungszwecks nur dann entstehe, wenn tatsächlich gearbeitet werde. Der 9. Senat hat diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, die in § 17 I BEEG vorgesehene Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers für Urlaubsansprüche während Elternteilzeit als unionsrechtskonform zu bestätigen (BAG, FD-ArbR 2019, 415350 mit Anm. Bauer). Möglicherweise hat diese Entscheidung auch dazu geführt, dass der Senat seine Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen während unbezahlten Sonderurlaubs überdacht hat.

Der Senat klärt damit für die Praxis wichtige Fragen und vereinfacht bspw. die Handhabung von sog. Sabbaticals. In der Praxis war für Arbeitgeber meist nicht verständlich, warum sie Arbeitnehmern, denen sie ein unbezahltes Sabbatical genehmigten, noch zusätzlich für dieselbe Zeit (im Nachhinein) bezahlten Jahresurlaub gewähren mussten. Ferner wird dadurch klargestellt, dass in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keine weiteren Urlaubsansprüche entstehen, sondern diese durch entsprechende Urlaubsgewährung in der Aktivphase erfüllt sind.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 5. April 2019

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