GPS verboten

Datenschutz ist mittlerweile keine Nischenthema mehr. Die Praxis, Dienstfahrzeige „ganz einfach“ mit Ortungssystemen zu versehen, ist nicht mehr so ohne Weiteres durch möglich, Dies ergibt insbesondere ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil v. 19.03.2019 – Az.: 4 A 12/19):

Das Verwaltungsgericht Lüneburg (http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-vwg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=MWRE190000986#focuspoint) befand: Ein Gebäudereinigungsunternehmen darf für seinen Fuhrpark kein GPS-Ortungssystem betreiben, da dies gegen die DSGVO verstößt.

Das Gericht stützt dies auf die fehlende, wirksame Einwilligung der Mitarbeiter: „Einer wirksamen Einwilligung stünde bei den vorliegenden Vereinbarungen in allen Varianten entgegen, dass es auch an der informierten Willensbekundung fehlt, die nach aktueller Rechtslage erforderlich ist: Zum einen hat die Klägerin über den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck die Beschäftigten nur partiell informiert. Zum anderen fehlt der Hinweis auf das Widerrufsrecht vollständig.

Konsequenz für die Praxis: Das Verwaltungsgericht Lüneburg untersagt nicht apodiktisch generell jedweden Einsatz von GPS-Ortungen. Es macht jedoch weitreichende Einschränkungen. Bei dem Einsatz von GPS-Ortungssystemen ist aber zumindest im Einzelfall vorab sehr genau zu klären, wann, wozu und wie das System eingesetzt wird und ob und ggf. wozu von wem vorab eine Einwilligung eingeholt werden muss.

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