Untätigkeit eines Handelsvertreters stellt keine Kündigung dar

Nach Ansicht des OLG München darf aus der bloßen Untätigkeit eines Handelsvertreters nicht auf eine Kündigung des Handelsvertretervertrages geschlossen werden. Ein Handelsvertreter, der dem Unternehmer schriftlich mitteilt, er beabsichtige, die Neukundenwerbung einzustellen, sei aber nach wie vor bereit, die vorhandenen Kunden zu betreuen und zu bearbeiten, erkläre keine Kündigung, wenn der Wortlaut seines Schreibens deutlich macht, dass er über die zukünftige Zusammenarbeit mit dem Unternehmer verhandeln wolle.

OLG München, Beschluss vom 26.10.2017, Az. 23 U 1036/17

 

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Handelsrecht, NIETZER . Rechtsanwälte, Schuldverhältnisse, Vertragsrecht, Vertriebsrecht abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen