Der Bundesgerichtshof (NZG 2018, 109) hat entschieden, dass die Rückzahlung einer stillen Beteiligung als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens der Insolvenzanfechtung unterliegen kann.
In zu Grunde liegenden Fall hatte eine GmbH über einige Jahre stille Beteiligungen in Höhe von etwa Euro 13.000.000 bekommen. Diese erhielt sie von einer Gesellschafterin, die auch mittelbare Alleingesellschafterin der GmbH war. Davon wurde Ende 2011 ein Teilbetrag von Euro 2.000.000 an die Gesellschafterin zurückgezahlt.
Ein knappes Jahr später wurde die GmbH insolvent. Der Insolvenzverwalter verlangte Rückzahlung der € 2.000.000 an die Insolvenzmasse. Er obsiegte in allen drei Instanzen. Der BGH sah in der stillen Beteiligung die einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Forderung im Sinne von § 135 Abs. 1 InsO. Entsprechend sei die Rückführung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, soweit sie maximal ein Jahr vor Insolvenzeröffnung geschah.